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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Transparenzanforderungen

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 2365

Art. 14a GesRRL-E verlangt – entsprechend Art. 14 GesRRL für Kapitalgesellschaften – die Offenlegung wesentlicher Informationen zu Personenhandelsgesellschaften. Das betrifft etwa Name, Rechtsform und Sitz sowie Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Gesellschaftsvertrag allerdings nur dann für die Mitgliedstaaten verpflichtend offenzulegen, wenn die Einreichung des Gesellschaftsvertrags zum Register nach nationalem Recht vorgeschrieben ist (Art. 14a g) – i) GesRRL-E). Das ist bei sechs Mitgliedstaaten der Fall, neben Deutschland u.a. in Belgien, Italien und Österreich. Mit dieser Ausnahme von der grds. bestehenden Offenlegungspflicht korrespondiert Art. 10 Abs. 3 GesRRL-E, wonach sich in jenen Mitgliedstaaten, die keinen förmlichen Abschluss eines Personenhandelsgesellschaftsvertrags fordern, die öffentliche Präventivkontrolle auf die nach dortigem nationalem Recht einzureichenden Dokumente und anzugebenden Informationen erstreckt. Damit ergibt sich insoweit für den deutschen Gesetzgeber aus den unionsrechtlichen Neuregelungen für Personenhandelsgesellschaften kein Umsetzungsbedarf. Klarzustellen ist jedoch, dass Art. 10 Abs. 3 GesRRL-E deutschem Recht nicht entgegensteht, wenn danach das Registergericht die Vorlegung des Gesellschaftsvertrags zwecks Einsichtnahme und Prüfung verlangen darf bzw. muss zur Prüfung der Anmeldung der Personenhandelsgesellschaft.[5773] Schließlich statuiert Art. 10 Abs. 2c) GesRRL-E auch für Personenhandelsgesellschaften die Pflicht, eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen und nicht nur eine Evidenzkontrolle. Das kann die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erfordern.

[5773] Vgl. Hopt/Roth, HGB, § 106 Rn 4; MüKo-HGB/Fleischer, § 106 Rn 42.

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