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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 1. Systematik der SE-VO

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 2042

Die SE-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die SE-Richtlinie ist dagegen nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Richtlinien entfalten keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Gem. Art. 288 Abs. 3 Satz 1 AEUV (vormals Art. 249 Abs. 3 EGV) werden den zuständigen Behörden die Wahl und die Form der Mittel überlassen, um diese Ziele zu erreichen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips. Sowohl die Richtlinie als auch die Verordnung stellen europäisches Sekundärrecht dar.[5168]

 

Rz. 2043

In vielen Vorschriften verweist die Verordnung auf nationale Regelungen. In anderen Fällen enthält die SE-VO Weisungen an die nationalen Gesetzgeber, spezielle Regelungen zur Europäischen Gesellschaft zu erlassen. Dies macht die SE-Verordnung zu einer "hinkenden" oder "unvollständigen"[5169] Verordnung. Der nationale Gesetzgeber ist den Regelungsaufträgen der Verordnung nachgekommen und hat am 22.12.2004 das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) beschlossen. Das Artikelgesetz besteht aus dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG[5170]) sowie aus dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG).[5171]

Die SE-VO enthält insgesamt 84 Verweisungen auf das nationale Recht.[5172] Der deutsche Gesetzgeber hat z.B. von der Ermächtigung in Art. 40 Abs. 3 Satz 2 SE-VO Gebrauch gemacht und in § 17 Abs. 1 SEAG eine Mindest- und eine Höchstzahl von Aufsichtsratsmitgliedern festgelegt und in § 17 Abs. 2 SEAG zuletzt auch die sog. Frauenquote im mitbestimmten Aufsichtsrat eingeführt.

Übersicht über das anwendba...

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