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§ 10 Personenversicherungen / 2. Abstrakte Verweisung

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 197

Nur ältere Bedingungen enthalten auch häufig die Möglichkeit der abstrakten Verweisung. Die Formulierung lautet häufig: "[…] oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Eine abstrakte Vergleichstätigkeit ist gefunden, wenn

▪ sie nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten verlangt, als sie bei der versicherten Person nach deren Ausbildung und Erfahrung zu erwarten sind (Obergrenze) und
▪ keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisherigen Berufes fällt (Untergrenze)

Der BGH (VersR 1986, 1113) hat 1986 entschieden, dass als Voraussetzung einer solchen Verweisungstätigkeit "die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren oder höheren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt."

 

Rz. 198

Innerhalb der abstrakten Verweisungsklausel muss der Versicherungsnehmer die Darlegungslast erfüllen. So muss er darlegen, dass er seinen Beruf in der zuletzt ausgeübten Form nicht mehr ausüben kann; ferner, dass er keine andere Tätigkeit mehr verrichten kann, welche er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen würde. Es wird quasi vom Versicherungsnehmer ein Negativbeweis verlangt. Damit dieser geführt werden kann, trifft den Versicherer die sog. Aufzeigeobliegenheit (BGH VersR 1994, 1095). Der Versicherer muss daher den Vergleichsberuf substantiiert aufzeigen, d.h. dem Versicherten die prägenden Merkmale dieses Vergleichsberufs in Bezug auf Arbeitsbedingungen, die Arbeitsplatzverhältnisse,...

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