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§ 10 Der Verwalter / a) Allgemeines

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 131

Welche Vergütung der Verwalter für seine Leistungen beanspruchen darf, ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, i.d.R. also aus dem Verwaltervertrag. Wenn es keinen Verwaltervertrag gibt und auch der Bestellungsbeschluss die Vergütung nicht regelt, hat der Verwalter Anspruch auf die übliche Vergütung (→ § 10 Rdn 225). Weil die Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten zu den Verwalterpflichten gehört, darf und muss der Verwalter die ihm selbst gegenüber bestehende Zahlungspflicht erfüllen und seine Vergütung bei Fälligkeit dem Gemeinschaftskonto entnehmen.

 

Rz. 132

Die Höhe der Vergütung ist Verhandlungssache. Eine AGB-Kontrolle der Vergütungsvereinbarung findet gem. § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht statt (→ § 10 Rdn 141). Möglich ist aber eine Überprüfung des zum Verwaltervertrag führenden Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung im Rahmen einer Anfechtungsklage. Die Vergütung stellt im Normalfall sogar den einzigen Anfechtungsgrund dar, der gegen den zum Abschluss eines Verwaltervertrags führenden Beschluss angeführt werden kann (→ § 10 Rdn 65). Hier ist aber das weite Gestaltungsermessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Es stellt deswegen nicht per se einen Anfechtungsgrund dar, wenn die Wohnungseigentümer nicht den billigsten Kandidaten wählen; sie können einem Verwalter, mit dem sie gut zurechtkommen (oder dies erwarten), auch eine höhere Vergütung zahlen. Aber das berechtigt die Eigentümer nicht, eine beliebig hohe Verwaltervergütung zu akzeptieren und diese auch der Minderheit aufzuerlegen; der Beschluss einer deutlich über dem Üblichen liegenden Verwaltervergütung entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.[189] So billigte das LG München I zu Recht im Fall einer zerstrittenen WEG (47...

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