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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / a) Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 127

Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht kommt, ebenso wie beim Grunderwerbsteuerrecht,[290] dem Verwandtschaftsgrad besondere Bedeutung zu. Von dem Verwandtschaftsverhältnis hängt es ab, wie hoch letztlich die Steuerbelastung ist. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis.

Demgemäß stellt die Einbeziehung der verwandtschaftlichen Beziehung, ggf. auch deren Herstellung durch Adoption,[291] ein Instrument zur Steuerersparnis dar.

 

Rz. 128

Schenkungsteuerpflichtig sind u.a. Schenkungen unter Lebenden. Hierunter fallen insbesondere freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit bei dem Bedachten eine Bereicherung eintritt, § 7 Abs. 1 ErbStG. Während die Parteien sich materiellrechtlich subjektiv über den Schenkungscharakter einig sein müssen, reicht es im Steuerrecht, dass der Übergeber einen Bereicherungswillen zugunsten des Übernehmers hat.[292] Nicht hingegen ist erforderlich, dass der Empfänger den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich entgegenzunehmen.[293]

 

Rz. 129

Schon seit langem enthält das ErbStG Begünstigungen im Hinblick auf bestimmtes, der Erwerbstätigkeit dienendes Vermögen.[294] Bereits seit dem 1.1.1994 galt ein Betriebsvermögensfreibetrag, desgleichen ein sogenannter Bewertungsabschlag (256.000 EUR bzw. 40 %).[295] Ab dem 1.1.2004 galt dann ein Betriebsvermögensfreibetrag von 228.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 35 %.

Durch das ErbStG 2009 (Gesetz vom 24.12.2008) erfolgte sodann eine Neuorientierung. Hierzu kam es aufgrund des Urteils des BVerfG vom 7.11.2006.[296]

Der BFH[297] hat unter verfassungsrechtlichen Aspekten mit Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angerufen mit der Aufforderung, zu prüfen, ob das ErbStRG i.d.F. ...

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