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§ 1 Prognose bei Mandatsannahme / I. Anwendbarkeit

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 10

Grundsätzlich war zur Rechtslage vor und nach der Gesetzesänderung zum 13.6.2014 umstritten, ob der Dienstleistungsvertrag zwischen Mandant und Anwalt überhaupt den Regelungen zum Fernabsatzvertrag und dessen Widerruf (nunmehr §§ 312 ff. und 355 ff. BGB) unterfällt oder aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt von der Widerrufsmöglichkeit nicht umfasst war.[6] Nunmehr ist vom Bundesgerichtshof mit dem Urt. v. 23.11.2017[7] entschieden worden, dass auch grundsätzlich der Anwaltsvertrag den Regelungen der §§ 312 ff. und 355 ff. BGB unterfallen kann. Eine grundsätzliche Ausnahme für den anwaltlichen Dienstvertrag ist nicht zu machen. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die diesem zugrundeliegende Richtlinie der europäischen Union überzeugt dieses. Der weite Anwendungsbereich dieser Normen kennt nur ausdrückliche Ausnahmen. In den Katalogen ist jedoch der Dienstleistungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant nicht genannt. Zur weiteren genauen Begründung wird auf die Urteilsgründe (Rn 11 ff.) verwiesen. Problematisch war dies während der Corona-Pandemie. Zurzeit glauben viele Menschen und damit auch Arbeitnehmer, die einen Anwalt beauftragen wollen, dass die digitale Kommunikation vorteilhaft, in ihrem Fall zumindest ausreichend ist. Gerade der Verzicht auf persönlichen Kontakt wird dazu führen, dass verstärkt Systeme zum Fernabsatz genutzt werden. Die Risiken für den Vergütungsanspruch liegen auf der Hand.

 

Rz. 11

Dabei ist jedoch zu beachten, dass gem. § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag nur vorliegt, wenn der Anwalt über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügt und der Vertragsabschluss über dieses System erfolgte. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.2017 liegt dieses nicht bereits...

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