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§ 1 Pfändung in Rechtsgemeinschaften / II. Pfändung

Prof. Udo Hintzen
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1. Verfahren

 

Rz. 158

Die Pfändung erfolgt im Wege der Rechtspfändung gem. §§ 857 Abs. 3, Abs. 1, 829 ZPO. Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer. Die Pfändung ist mit Zustellung an den letzten der Miteigentümer bewirkt.[139]

 

Rz. 159

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann vereinbart sein, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder von einer Kündigungsfrist abhängig ist, § 749 Abs. 2 BGB. Diese Vereinbarung wirkt grundsätzlich nur unter den Teilhabern. Ist diese Vereinbarung als Anteilsbelastung eines jeden Miteigentümers im Grundbuch eingetragen, § 1010 Abs. 1 BGB, wirkt sie auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers. Der Ausschluss, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wirkt unabhängig von der Eintragung ins Grundbuch immer gegenüber dem Antragsteller des Verfahrens, der die Vereinbarung mit abgeschlossen hat. Gegen den Gläubiger, der das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft wirksam gepfändet hat, wirkt eine solche Vereinbarung nicht. Er kann ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der der Pfändung zugrunde liegende Schuldtitel rechtskräftig ist, § 751 S. 2 BGB.[140] Dieser Auffassung wird neuerdings mit beachtlichen Gründen widersprochen.[141]

[139] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, E.102; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 857 Rn 9.
[140] Steiner/Teufel, ZVG, § 180 Rn 26; Stöber/Kiderlen, ZVG, § 180 Rn 191; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 181 Rn 51; Schneider/Becker, ZVG, § 180 Rn 93; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 857 Rn 9.
[141] AG Frankfurt am Main vom 13.9.2010, 845 K 033/10/LG Frankfurt am Main vom 21.12.2010, 2–09 T 482/10, Rpfleger 2011, 684: § 1010 BGB enthält keine im Rahmen von § 751 BGB entsprechenden Regelung. Es soll daher auc...

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