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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / 4. Abrechnungsgrundsätze

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 165

Soweit der Anwalt sich durch ausdrückliche Vereinbarung oder schlichte Anwendung an die von den Haftpflichtversicherern angebotenen Abrechnungsgrundsätze gebunden hat (vgl. hierzu ausführlich Rdn 125 ff.), ist hinsichtlich der Einigung Folgendes zu beachten:

 

Rz. 166

Eine selbstständige Einigungsgebühr kann nicht abgerechnet werden. Vielmehr gelten die von den Haftpflichtversicherern angebotenen Pauschalen die gesamte Regulierungstätigkeit des Anwalts ab – unabhängig davon, ob der Fall einfach abgerechnet, zusätzlich besprochen oder sogar verglichen wurde. Schließt also eine insgesamt durchschnittliche Angelegenheit mit einer Einigung ab, liegt der Gebührenverlust des Anwalts – je nach Haftpflichtversicherer – bei 1,0 bis 1,3.

 

Rz. 167

Anders als nach dem RVG berechnet sich die Gebühr nicht aus dem Gegenstandswert, sondern aus dem sog. Erledigungswert. Dies ist derjenige Betrag, welcher vom Haftpflichtversicherer letztendlich an den Mandanten gezahlt wurde. Welchen Umfang der vom Mandanten erteilte Regulierungsauftrag hatte, ist dagegen für die Abrechnung des Anwalts mit dem Versicherer ohne Belang.

 

Rz. 168

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt Anwalt A, seinen unfallbedingten Sachschaden in Höhe von 5.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR geltend zu machen. Nach Verhandlungen mit dem gegnerischen Versicherer einigt man sich auf Zahlung eines Betrags von 4.000 EUR (3.000 EUR Sachschaden, 1.000 EUR Schmerzensgeld).

Bei Geltung der Abrechnungsgrundsätze kann A gegenüber dem Versicherer V nur auf Basis eines Wertes von 4.000 EUR abrechnen, obwohl er von F mit der Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 7.500 EUR beauftragt wurde.

Den eventuellen weitergehenden Vergütungsanspruch kann A nur im Innenverhältnis gegenüber F geltend machen (vgl. dazu § 3 Rdn 16 ff.).

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