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§ 1 Die Tätigkeit im Verkehrszivilrecht / 5. Abrechnungsgrundsätze

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 125

Um das Massengeschäft der Unfallschadensregulierung möglichst effektiv und einfach zu erledigen, hatten der Deutsche Anwaltverein und der HUK-Verband im Jahre 1971 ein Gebührenpauschalabkommen geschlossen, wonach die außergerichtliche Schadensregulierung durch eine Pauschalgebühr abgegolten wurde. Dieses Abkommen ist 1991 durch die vom DAV und dem HUK-Verband entwickelten "Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätze bei der Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden" (sog. Regulierungsempfehlungen) abgelöst worden. Infolge des zum 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG ist die Abrechnung nach diesen Empfehlungen ausgelaufen. Neue Regulierungsempfehlungen sind wegen kartellrechtlicher Bedenken nicht zu erwarten. Stattdessen bieten jetzt einige Versicherer individuelle Abrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden an.

a) Allgemeines

 

Rz. 126

Die rechtliche Ausgestaltung dieser Abrechnungsgrundsätze ist je nach Versicherer unterschiedlich: Zum Teil wird dem Anwalt vom Versicherer der Abschluss einer Gebührenvereinbarung angeboten, die dann für alle künftigen Fälle bis zu ihrer Kündigung bzw. bis zu einer abweichenden Abrechnung durch den Anwalt gilt. Andere Versicherer haben die Abrechnungsgrundsätze in Form einer internen (Arbeits-)Anweisung an ihre Schadenbüros weitergegeben, die bei der Abrechnung mit dem Anwalt umgesetzt wird. Dies geschieht teilweise generell bei Haftpflichtfällen, teilweise nur auf Rückfrage des Anwalts. Nimmt der Anwalt eine derartige Abrechnung ohne Beanstandung hin, kann dies als konkludent getroffene Vereinbarung mit dem Versicherer gewertet werden.

 

Rz. 127

Die angebotenen Gebührensätze liegen zwischen 1,8 und 2,7 bzw. zwischen 1,5 und 2,25[112] und decken zumeist – auch hier ist jedoch immer auf die konkreten Regelungen zu achten – Geschäfts- und Einigungsgebühr s...

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