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§ 1 Das verkehrsrechtliche Mandat – Beratung und Vertretung / 3. Chancen zur Vermeidung eines Fahrverbots

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 23

Ist Gegenstand des Verfahrens eine Ordnungswidrigkeit, so wird gewöhnlich das Ziel im Vordergrund stehen, die Anordnung eines Regelfahrverbots gemäß der Bußgeld-Katalog-Verordnung (BKatV) zu vermeiden.[13]

 

Hinweis

Auch mit dem Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe (§ 44 StGB)[14] – also unabhängig vom verkehrsrechtlichen Bezug –, wird ein Strafverteidiger konfrontiert sein. Ziel dieser Regelung ist es, den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand zu geben, „um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.[15]

Gerade wenn der Mandant beruflich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte versucht werden, das Gericht von der fehlenden Notwendigkeit eines Fahrverbotes zu überzeugen bzw. zu versuchen, auf mögliche Konsequenzen (z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes) hinzuweisen.

[13] BKatV v. 14.3.2013 (BGBl I, 498), die durch Art. 7a der Verordnung v. 16.4.2014 (BGBl I, 348) geändert worden ist.
[14] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung, Gesetz in Kraft getreten am 24.8.2017, BGBl I, 3202.
[15] Zitiert nach LTO 21.12.2016 unter http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fahrverbot-nebenstrafe-strafverfahren-bundesregierung-gesetzentwurf/, abgerufen am 11.9.2024.

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