Korrespondierend zur Definition des Zinsaufwands sind Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Die obigen Ausführungen bezüglich der Qualifikation einzelner Vergütungen als Zinsaufwand finden deshalb grundsätzlich sinngemäß Anwendung. So ist z. B. die Dauer der Kapitalüberlassung oder die Identität des Schuldners der Vergütungen unerheblich bei der Beurteilung der Frage, ob Zinsertrag i. S. d. Zinsschranke vorliegt.

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