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Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung „unrichtig”?

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Leitsatz

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht „unrichtig” i.S. des § 55 Abs. 2 FGO , wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 2 Satz 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.2000, I R 4/00

Anmerkung

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung muss einen gewissen Mindestinhalt haben, damit die Einmonatsfrist für die Erhebung der Klage (vgl. § 47 FGO ) zu laufen beginnt. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, so hat dies zur Folge, dass an die Stelle der Einmonatsfrist eine Frist von einem Jahr tritt.

Zu den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört, dass der Berechtigte „über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist” belehrt wird ( § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Nach dem Wortlaut des § 55 FGO ist allerdings nicht erforderlich, dass die Belehrung beide Möglichkeiten der Klageerhebung – bei Gericht oder bei der Ausgangsbehörde – umfasst. Aus dem Wort „oder” im Gesetzestext entnimmt der BFH, dass es ausreicht, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nur eine der beiden alternativen Möglichkeiten benannt wird. Wird der Bürger nur auf den Weg der Klageerhebung über das FA hingewiesen, so wird er damit nach Ansicht des BFH mindestens genau so gut über die Möglichkeit der Fristwahrung informiert wie durch die Benennung des zuständigen Finanzgerichts.

Im Streitfall hat die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung den vom BFH gestellten Anforderungen entsprochen. Zwar war in der Belehrung – offensichtlich infolge eines Computerfehlers – der Name und die Anschrift des Finanzgerichts ni...

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    BFH I R 4/00
    BFH I R 4/00

      Entscheidungsstichwort (Thema) „Unrichtigkeit“ einer Rechtsbehelfsbelehrung  Leitsatz (amtlich) Die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret ...

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