Die Wiederherstellungskosten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung stets auf Vollkostenbasis zu ermitteln. Sie umfassen sämtliche aktivierungsfähigen Herstellungskostenbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB sowie bereits angefallene Verwaltungsgemein- und Vertriebskosten.[1] Maßgeblich sind die betriebsindividuellen Verhältnisse. Günstigere Produktionsmöglichkeiten in anderen Betrieben oder kostensenkende Rationalisierungsmaßnahmen sind unbeachtlich.[2] Strittig ist, ob Fremdkapitalzinsen in die Ermittlung der Wiederherstellungskosten eingehen.[3], [4]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 4.10.1989, II R 72/86, BStBl 1989 II S. 962; BFH, Urteil v. 17.5.1974, III R 50/73, BStBl 1974 II S. 508. Vgl. Schubert/Roscher, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB, Anm. 546; Kulosa, in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 EStG, Rz. 255.
[3] Für einen Einbezug (zumindest soweit Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, R 6.3 EStR als Bestand der historischen Herstellungskosten berücksichtigt sind) Schubert/Roscher, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB, Anm. 546 m. w. N. A. A. Ehmcke, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 6 EStG, Rz. 648, Stand: November 2020; Kulosa, in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 6 EStG, Rz. 255.

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