Die Wiederherstellungskosten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung stets auf Vollkostenbasis zu ermitteln. Sie umfassen sämtliche aktivierungsfähigen Herstellungskostenbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB sowie bereits angefallene Verwaltungsgemein- und Vertriebskosten.[1] Maßgeblich sind die betriebsindividuellen Verhältnisse. Günstigere Produktionsmöglichkeiten in anderen Betrieben oder kostensenkende Rationalisierungsmaßnahmen sind unbeachtlich.[2] Strittig ist, ob Fremdkapitalzinsen in die Ermittlung der Wiederherstellungskosten eingehen.[3], [4]
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