Die Höhe des Vergleichswerts hängt u. a. davon ab, ob er aus einer beschaffungs- oder absatzorientierten Sicht bestimmt wird. Hierzu haben sich Konventionen herausgebildet, die in Abhängigkeit von der Art der zu bewertenden Vorratsgüter unterschiedliche Verfahrensweisen vorsehen. Sie sind in Tab. 1 dargestellt.

Tab. 1: Relevante Marktseite für die Niederstbewertung des Vorratsvermögens

 
Achtung

Zunehmend kritische Betrachtung der beschaffungsorientierten Bewertung

Die in den vorstehenden Grundsätzen zum Ausdruck kommende Dominanz der beschaffungsorientierten Bewertung wird (zu Recht) zunehmend kritisch betrachtet. Mit ihr sind mitunter auch entgehende Gewinne erfolgsmindernd zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist durch das Imparitätsprinzip nicht gedeckt. Zur Darstellung der Schuldenbegleichungsfähigkeit des Kaufmanns ist eine absatzorientierte Bewertung ausreichend. Das gilt jedenfalls, soweit sie – wie im Fall unfertiger oder fertiger Erzeugnisse bzw. Waren – praktikabel ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Höhe der Niederstwertabschreibung beeinflussbar

Der Bilanzierungspraxis eröffnet die anhaltende Diskussion über die relevante Marktseite die Möglichkeit, unter Berufung auf die eine oder andere Meinung die Höhe etwaiger Niederstwertabschreibungen auf das Vorratsvermögen gezielt zu beeinflussen.

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 253, Rz. 282. Vgl. auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 253, Rz. 231, und IDW (Hrsg.), WP Handbuch Bd. 1, 17. Aufl. 2020, Abschn. E, Tz. 435.

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