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Vertragsschluss: Rechtsfragen und Besonderheiten / 1.1.4 Wie lange ist der Anbietende an das Angebot gebunden?

Dr. Melanie Besken
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  • Bindungswirkung

Der Anbietende ist an seinen Antrag gebunden und kann ihn nicht ohne weiteres wieder aus der Welt schaffen (§§ 145 ff. BGB). Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang und endet mit dem Erlöschen des Angebots. Der Anbietende kann aber die Bindungswirkung ausschließen. In der Praxis geschieht dies durch die Verwendung von Freizeichnungsklauseln wie "Lieferung freibleibend", "ohne Obligo" o. Ä. Die Verwendung dieser Klauseln führt dazu, dass der Anbietende einer Annahme ausdrücklich widersprechen muss, wenn er den Vertrag nicht will. Der Anbietende kann außerdem eine Annahmefrist setzen, die Dauer des Angebots also befristen.

  • Bindungsdauer

Ein Angebot unter Anwesenden, dazu gehört auch das Telefonat, kann nur sofort angenommen werden, sonst erlischt es. Die Bindungsdauer eines Angebots unter Abwesenden[1] hängt von der Beförderungsdauer des gewählten Beförderungsmittels (Post, Fax, Zugang per E-Mail, Internet etc.) ab. Aus der Sicht des Antragenden ergibt sich folgende Faustregel zur Berechnung der Bindungsfrist: Gewöhnliche Beförderungszeit für das Angebot + Bearbeitungszeit des Angebots + Überlegungsfrist nach Wichtigkeit und Umfang des Angebots + übliche Beförderungszeit für die Annahmeerklärung, wobei der Annehmende ein ebenso schnelles Beförderungs- bzw. Kommunikationsmittel verwenden muss.

 

Bindungsfrist entsprechend des Beförderungsmittels

Ein Heizölhändler bietet einem Kunden am Telefon die Lieferung von 10.000 l Heizöl zu einem Preis von 30 Cent/l an. Der Kunde kann sich nicht dafür entscheiden. Als er tags darauf zurückruft, verlangt der Händler 35 Cent/l. Rechtlich gilt hier: das telefonische Angebot konnte nur sofort angenommen werden. Die verspätete Annahme am folgenden Tag wird als neues Angebot – dieses Mal von Seiten des Kunden – gewertet. Dem ...

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