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Verluste/Verlustabzug / 7.14 Beispiel

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt 2024 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Dabei bezieht es seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung mit ein.[1] Darüber hinaus hat das Finanzamt aus dem VZ 2023 einen verbleibenden Verlustvortrag aus nicht Verrechnungsbeschränkungen ­unterliegenden "normalen" Einkünften i. H. v. ./. 2.200.000 EUR sowie aus Einkünften nach § 2b EStG a. F. i. H. v. ./. 200.000 EUR und aus Termingeschäften[2] i. H. v. ./. 50.000 EUR festgestellt.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
VZ 2024 Ehemann Ehefrau
  EUR EUR
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 20.000  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb   300.000
Einkünfte aus Termingeschäften   10.000
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 500.000 25.000
Einkünfte aus Kapital­vermögen 60.000 20.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 800.000 ./. 90.000
Einkünfte nach § 2b EStG a. F. ./. 50.000  
Private Veräußerungsgeschäfte[3] 600.000 ./. 20.000
Mit Blick auf die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG ist zunächst der Verlust der Ehefrau mit dem Gewinn des Ehemanns zu verrechnen ./. 20.000 20.000
  1.960.000 265.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2.225.000  
Nicht ausgleichbare negative Einkünfte/Verluste i. S. d. § 2b EStG a. F. ./. 50.000  
Die negativen Einkünfte des Ehemanns nach § 2b EStG a. F. bleiben bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt.
Eine Verrechnung des Verlusts nach § 2b EStG a. F. des Ehemanns mit den Einkünften aus Termingeschäften der Ehefrau ist nicht zulässig.
Ein Verlustrücktrag in den VZ 2023 kommt nicht in Betracht, weil die Eheleute in dem VZ keine positiven Einkünfte nach § 2b EStG a. F. erzielt haben.
Verlustvortrag aus dem VZ 2023:    
Verlust nach § 2b EStG a. F. ./. 200.000  
Verlust...

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