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Verbraucherschutz und Verbraucherstreitbeilegung / 3 Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens

Kathleen Kunst
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Das VSBG legt Strukturen für den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens fest, die Niederschlag in der Verfahrensordnung der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle gefunden haben müssen. Alternativ können die Verbraucherstreitbeilegungsstellen auch eine Mediation statt einer Schlichtung durchführen. Ebenso ist eine Kombination aus Beidem möglich. Dann muss neben dem VSBG das Meditationsgesetz beachtet werden.

 
Hinweis

(Fast) Niemand wird gezwungen

Die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ist sowohl für den Verbraucher als auch für den Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Wer von vornherein nicht offen ist für eine einvernehmliche Lösung, muss diesen Weg nicht gehen, sondern kann den Disput klassisch vom zuständigen Gericht klären lassen.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren kann sich aber u. a. vertragsrechtlich aus Mediations- oder Schlichtungsabreden, satzungsrechtlich aus Verbandszugehörigkeit oder gesetzlich, z. B. aus § 111b Abs. 1 S. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben.

3.1 Einleitung des Verfahrens

3.1.1 Antrag

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, der die Verjährung hemmt, wenn das Verfahren ordnungsgemäß verläuft (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dieser und alle sonstigen Mitteilungen im Rahmen des Verfahrens können per Textform (§ 126b BGB), also auch als Datei per E-Mail übermittelt werden (§ 11 VSBG).

3.1.2 Verfahrenssprache

Verfahrenssprache ist Deutsch, kann aber auf Wunsch eine andere sein, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (§ 12 VSBG).

3.1.3 Vertretung

Die Parteien können, müssen sich aber nicht vertreten lassen. Vertreter kann ein Rechtsanwalt oder eine andere zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugte Person sein (§ 13 VSBG).

3.1.4 Ablehnungsgründe

Zuerst prüft der Streitmittler, ob etwas gegen die Durchführung des Verfahrens spricht.

Zwingende Gründe für ...

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