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Unternehmensverkauf: Umsatzsteuerliche Folgen / 2.2 Der "Share Deal"

Rainald Vobbe
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Neben dem "Asset Deal" und seinen Folgen im Hinblick auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist es ebenso denkbar, dass die Veräußerung des Unternehmens mittels eines sog. "Share Deals" erfolgt. Ein solcher liegt vor, wenn das Unternehmen in einer Gesellschaft gehalten wird (z. B. einer GmbH) und der Veräußerer die Anteile ("Shares") an der GmbH an den Erwerber abtritt.

2.2.1 Grundsatz: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Im Zusammenhang mit einem Share Deal kehrt sich das oben gezeigte Regel-Ausnahme-Verhältnis faktisch um. Soweit der Veräußerer lediglich die Anteile an dem Unternehmen veräußert, liegt im Regelfall keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.[1] Von seiner Rechtsprechung zur Ausnahme im Falle einer 100 %- Beteiligung[2] ist der BFH wieder abgerückt.[3] Dies liegt darin begründet, dass das reine Halten von Gesellschaftsanteilen sowohl von der Rechtsprechung[4] als auch der Finanzverwaltung[5]nicht als unternehmerische Tätigkeit gewertet wird. Folglich veräußert der Gesellschafter auch kein lebendes Unternehmen aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts. Die Veräußerung der Anteile ist dann wiederum regelmäßig schon nicht steuerbar, da der Gesellschafter kein Unternehmer ist;[6] mindestens jedoch steuerfrei.[7] In den Fällen, in denen die Anteile in einem Unternehmensvermögen gehalten wurden und ihre Veräußerung daher im Grundsatz steuerbar, aber steuerfrei ist, besteht die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht.[8] Ein Unternehmensvermögen bilden die Anteile z. B. beim Halten sog. strategischer Beteiligungen, d. h. Beteiligungen, die nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu erhalten) gehalten werden, sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potenziellen Konkurrenten, Sicherun...

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