Ab 1.7.2017 sind bei Rechnungen über zwischenunternehmerische Leistungen, die von bestimmten in einer spezifischen Liste aufgeführten Unternehmen bewirkt werden, der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag gesplittet auf unterschiedliche Konten zu überweisen. Die Unternehmen, die solche Umsätze bewirken und deren Leistungen in diesem "Split-Payment"-Verfahren zu bezahlen sind, sind folgende Unternehmen: Gesellschaften, die direkt oder indirekt durch den Ministerrat und die Ministerien kontrolliert werden (gemäß Art. 2359 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs), Gesellschaften, die direkt von lokalen öffentlichen Einrichtungen kontrolliert werden (gemäß Art. 2359 Abs. 1 Zivilgesetzbuch), Gesellschaften, die direkt oder indirekt von den vorgenannten Gesellschaften kontrolliert werden (gemäß Art. 2359 Abs. 1 Zivilgesetzbuch) sowie Gesellschaften, gelistet an der italienischen Börse (FTSE MIB).

Die Finanzabteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen hat die aktualisierten Listen der Unternehmen veröffentlicht, die für die Anwendung des Split-Payment-Mechanismus im Jahr 2024 in Frage kommen. Die aktualisierten Listen sind auf der Website (auf Italienisch) des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verfügbar. Qualifizierte öffentliche Einrichtungen und Verwaltungen sind nicht enthalten und die leistenden Unternehmer müssen auf die spezifische Liste verweisen, die über die Website (auf Italienisch) des Index der öffentlichen Verwaltungen zugänglich ist. Im Rahmen des Split-Payment-Mechanismus müssen die leistenden Unternehmer die MwSt qualifizierten öffentlichen Stellen und Körperschaften in Rechnung stellen, die jedoch die Zahlung der Rechnung "aufteilen", indem sie den steuerpflichtigen Betrag an die leistenden Unternehmer zahlen und die MwSt auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Finanzministeriums. Folglich müssen Steuerpflichtige, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen an qualifizierte öffentliche Einrichtungen und Körperschaften erbringen, Rechnungen ausstellen, die den Begriff "Split Payment" enthalten, und diese wie üblich verbuchen. Sie dürfen die entsprechende MwSt jedoch nicht als Verbindlichkeit anrechnen, da diese MwSt nicht in den regelmäßigen (monatlichen oder vierteljährlichen) Zahlungen enthalten ist.

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