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Umlaufvermögen / 4 Teilwertabschreibungen

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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4.1 Wertminderung

Teilwertabschreibungen auf das Umlaufvermögen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Für die Teilwertabschreibung von Umlaufvermögen stehen grundsätzlich die progressive (= Orientierung am Beschaffungsmarkt) sowie die retrograde Methode (= Orientierung am Absatzmarkt) der Wertermittlung zur Verfügung. Bei der Teilwertbestimmung muss an einen Erwerber gedacht werden, der den Betrieb so fortführt, wie er konkret vom Steuerpflichtigen geführt wurde.[1] Der niedrigere Teilwert darf nur beibehalten werden, soweit die Wertminderung andauert. Hält die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einzubeziehen.[2]

Andernfalls ist der Wert bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle getretenen Wert aufzuholen. Es kommt nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes. Es ist unerheblich, ob sich die vorherige Teilwertabschreibung tatsächlich steuerlich ausgewirkt hat.

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i. H. d. Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse auch dann regelmäßig nicht zulässig, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist nur zulässig, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit...

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