1. Mieten und Pachten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst), sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
  2. Weitere Mietkosten: Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing/Mietkaufverträge; siehe 5.), Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie).
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen: Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung, Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z. B. für Bankkredite), Kontokorrentzinsen.
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. Nach derzeitiger Lesart der FAQ dürften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) nicht unter diese Förderung fallen – mit einer entsprechenden Klarstellung ist in einer zukünftigen Aktualisierung der FAQ zu rechnen. Coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten: Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge. (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Informationen der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV: Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z. B. durch Versicherungsleistungen). Der Begriff notwendig ist lt. FAQ im Bereich der Instandhaltungen eng auszulegen. Es können demnach defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden, eine Erneuerung z. B. modisch überholter Wirtschaftsgüter kann hingegen nicht angesetzt werden. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung eines Investitionsstaus) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, Ersatz von verkalkten Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Ebenfalls nicht förderfähig sind die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, inklusive Kosten für Kälte und Gas: NEU: Die bisher unter dieser Position genannten Ausgaben für Hygienemaßnahmen wurden in eine neu geschaffene Position 16. gegliedert. Das bedeutet, dass der Personalkostenzuschuss in Höhe von 20 % (Position 12., dieser wird gewährt für die Positionen 1. bis 11.) für die Hygienekosten entfallen ist. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1.1.2021 begründet sind (z. B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche). Dazu rechnet auch die Schulung von Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen sowie die Investition in Zählgeräte.
  8. Grundsteuern.
  9. Betriebliche Lizenzgebühren: Kosten für IT-Programme, Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten etc.
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben: Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.), Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. , Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern, Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/inne, Hausmeisterdienste, IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge, Kontoführun...

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