Als Anlagevermögen auszuweisen sind nur die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Abzustellen ist auf die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands am Abschlussstichtag, wobei bis zur Aufstellung oder Feststellung der Bilanz erkennbar aufhellende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (Wertaufhellungsgrundsatz).[1]

Umlaufvermögen sind dagegen die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.[2] Ihr Zweck liegt im Verbrauch oder der Weiterveräußerung. Letztlich sind Umlaufvermögen alle übrigen positiven Wirtschaftsgüter, die nicht dem Anlagevermögen zugeordnet werden.[3] Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen, ist er dem Umlaufvermögen zuzurechnen.[4]

Ist zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts noch ungewiss, ob es künftig dauerhaft im Geschäftsbetrieb eingesetzt oder weiterveräußert werden soll, rechnet es zum Umlaufvermögen.[5] Zwischen Anlage- und Umlaufvermögen gibt es keine dritte Vermögensart.[6]

Wegen der i.  d.  R. nur kurzen Verweildauer von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens spricht die Vermutung für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung am Bilanzstichtag. Eine Wertminderung, die bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Veräußerung anhält, ist endgültig, kann somit durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden.[7] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Verwaltungsseitig wird die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für zum Bilanzstichtag eingetretene Wertminderungen von Erkenntnissen über die Wertentwicklung bis zum Bilanzaufstellungstag oder dem vorausgegangenen Verkaufs- und Verbrauchszeitpunkt abhängig gemacht.[8]

 
Hinweis

Keine Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, mit deren Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im Ganzen verbunden sind, sind auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukte). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt.[9]

[1] BGH, Beschluss v. 11.5.2021, II ZR 56/20, DStR 2021 S. 2919 Rn. 52.
[2] BFH, Urteil v. 16.12.2009, IV R 48/07, BStB 2010 II S. 799 Rn. 32.
[3] BFH, Urteil v. 9.4.1981, IV R 24/78, BStBl 1981 II S. 481 Rn. 20.
[4] So BGH, Beschluss v. 11.5.2021, II ZR 56/20, DStR 2021 S. 2919 Rn. 53.
[7] Groh, DB 1999 S. 978, 982.

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