In der Handelsbilanz sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.[1] Die Vorschrift ordnet für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unter den genannten Voraussetzungen außerplanmäßige Abschreibungen an, und zwar sowohl für das abnutzbare als auch das nicht abnutzbare Anlagevermögen. Die handelsrechtliche Regelung ist obligatorisch (kein Wahlrecht).

Ist also z. B. der Zeitwert – das Gesetz spricht von dem "beizulegenden Wert" – eines abnutzbaren Anlageguts, z. B. einer Maschine, am Bilanzstichtag niedriger als die historischen Anschaffungskosten, vermindert um die AfA, muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden – vorausgesetzt, es handelt sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Eine ähnliche Regelung enthält § 253 Abs. 4 HGB für das Umlaufvermögen, das allerdings auf den niedrigeren Wert abzuschreiben ist, ohne dass es auf die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ankommt (strenges Niederstwertprinzip).[2]

Durch die Abschreibungspflicht bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens soll verhindert werden, dass diese zu Werten bilanziert werden, die nachhaltig überhöht sind. Der niedrigere beizulegende Wert im Handelsrecht hat eine ähnliche Funktion wie der niedrigere Teilwert im Steuerrecht. Dieses strenge handelsrechtliche Niederstwertprinzip gilt für alle bilanzierenden Kaufleute, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

Ist das Anlagegut voraussichtlich nur vorübergehend in seinem Wert gemindert, bestand handelsrechtlich früher ein Abwertungswahlrecht – sog. gemildertes Niederstwertprinzip.[3] Dieses Wahlrecht gibt es nur noch für das Finanzanlagevermögen, auf das außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden "können".[4]

[2] Kolbe, StuB 2022 S. 577 Tz. 2.1.
[3] § 253 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz HGB a. F.

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