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Tausch/tauschähnlicher Umsatz / 1.2 Definition tauschähnlicher Umsatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dann vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ergibt sich aber auch, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht.[1] Erfolgt im Rahmen eines solchen tauschähnlichen Umsatzes auch noch eine Zuzahlung in Geld durch eine Vertragspartei, liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.

 
Praxis-Beispiel

Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe

Rechtsanwalt R hat mit Teppichhändler T vereinbart, für eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit einem Prozess einen Teppich für sein Büro geliefert zu bekommen. Da der Teppich einen höheren Verkehrswert hat, zahlt der Rechtsanwalt vereinbarungsgemäß noch einen Geldbetrag an den Teppichhändler.

T führt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine Lieferung aus, R erbringt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine sonstige Leistung.

Voraussetzung für einen tauschähnlichen Umsatz (wie auch für einen Tausch) ist jedoch, dass die Leistung grds. auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Für die Steuerbarkeit der Leistung ist weitere Voraussetzung, dass der Handelnde die Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] kann auch ein tauschähnlicher Umsatz bei der Abgabe werthaltiger Abfälle (z. B. werthaltige Abfallstoffe werden einem Entsorgungsunternehmer überlassen) gegeben sein. Die Finanzverwaltung betont aber, dass für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen muss. Dazu ist eine Vereinbarung über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle erforderlich.

 
Wichtig

Kein tauschähnlicher Umsatz bei Umle...

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