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Tausch/tauschähnlicher Umsatz / 1.1 Definition Tausch

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung. Dabei wird klargestellt, dass jede Lieferung für die umsatzsteuerliche Behandlung separat zu betrachten ist. Die Definition des § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG entspricht insoweit der gesetzlichen Definition des § 480 BGB über den Tausch, da dort geregelt ist, dass für den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.

 
Praxis-Beispiel

Gegenseitige Lieferungen bei einem Tausch

Zwischen den Unternehmern A und B wird vereinbart, dass A an B eine Baumaschine im Wert von 119.000 EUR liefert und B gegenüber A eine Bauleistung (Werklieferung) ebenfalls im Wert von 119.000 EUR ausführt.

Beide Unternehmer erbringen steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen eines Tauschs, für die bei jedem Unternehmer jeweils 19.000 EUR Umsatzsteuer im Monat der Ausführung der Leistung entstehen. Soweit ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt werden, hat jeder Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der erhaltenen Leistung.

I. d. R. werden sich die beiden Lieferungen nicht wertmäßig ausgleichen, sodass eine der Vertragsparteien noch eine Zuzahlung in Geld leisten wird. In diesem Zusammenhang wird von einem Tausch mit Baraufgabe gesprochen.

 
Praxis-Beispiel

Tausch mit Baraufgabe

Unternehmer U erwirbt von dem Kraftfahrzeughändler K ein Neufahrzeug für sein Unternehmen. Mit K wurde vereinbart, dass U neben einer Barzahlung i. H. v. 21.420 EUR auch noch ein gebrauchtes Fahrzeug seines Unternehmens zum vertraglichen Anrechnungswert von 5.950 EUR an K liefert.

Es liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. U hat eine Lieferung eines Fahrzeugs seines Unternehmens zu versteuern (Nettowert der Lieferung 5.000 EUR), K hat den Verkauf des Neufahrzeugs als Lieferung der Besteuerung zu unterwerfen, für die er insgesamt 27.3...

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