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Tarif und Steuersatz

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der geltende Einkommensteuertarif ist ein progressiver Tarif. Er beginnt für den VZ 2025 mit einem Eingangssteuersatz von 14 %, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Danach steigt der Steuersatz stetig an, bis der Spitzensteuersatz erreicht ist. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt. Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 277.825 EUR (bzw. 555.650 EUR für Ehegatten) beträgt, gilt für den übersteigenden Teil ein um 3 % erhöhter Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich ist der Einkommensteuertarif in § 32a EStG geregelt. Weitere gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 32b, 32c und 32d EStG.

1 Tarifzonen

Der Einkommensteuertarif hat 5 Tarifzonen. Dargestellt ist der Tarif des Jahres 2025 für Alleinstehende (Grundtarif). Bei Verheirateten, die zusammen veranlagt werden, gilt jeweils der 2-fache Betrag (Splittingtarif):

  • Tarifzone I (Nullzone): steuerfreier Grundfreibetrag (Existenzminimum) von 12.096 EUR;
  • Tarifzone II: erste linear-progressive Zone von 12.097 EUR bis 17.443 EUR mit einem von 14 % auf 23,97 % steigenden Grenzsteuersatz;
  • Tarifzone III: zweite linear-progressive Zone von 17.444 EUR bis 68.480 EUR mit einem von 23,97 % auf 42 % steigenden Grenzsteuersatz;
  • Tarifzone IV: erste Proportionalzone von 68.481 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 42 %;
  • Tarifzone V: zweite Proportionalzone von 277.826 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 45 %.

2 Übersicht über die Entwicklung des Grundfreibetrags, Eingangs- und Höchststeuersatzes von 2020-2025

 
  2020 2021 2022 2023 2024 2025
Grundfreibetrag 9.408 EUR 9.744 EUR 10.347 EUR 10.908 EUR 11.784 EUR 12.096 EUR
Eingangssteuersatz 14 % 14 % 14 % 14 % 14 % 14 %
Höchstste...

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