2.1 Antrag

Die Stundung eines Steueranspruchs setzt regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, obwohl sie auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 222 Satz 2 AO). Zu beachten ist, dass der Stundungsantrag möglichst vor Fälligkeit der Steueransprüche gestellt wird, um mögliche Säumnisfolgen (Säumniszuschläge, Einleitung von Vollziehungsmaßnahmen) zu vermeiden. Bei einem nach Fälligkeit gestellten Stundungsantrag muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt erst ab Eingang des Antrags stundet, sodass ggf. bereits Säumniszuschläge entstehen können. Allerdings ist auch eine auf den Fälligkeitstag rückwirkende Stundung möglich, sodass Säumniszuschläge nicht entstehen, bzw. rückwirkend entfallen.

Da den Antragsteller die Beweislast trifft, muss er den Stundungsantrag ausreichend begründen und entweder hinreichende sachliche oder persönliche Stundungsgründe vortragen. Insbesondere muss er dem Finanzamt z. B. durch einen aktuellen Liquiditätsstatus Einblick in seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen.

2.2 Zuständige Behörde

Für die Stundung von Steueransprüchen ist das Finanzamt zuständig, bei dem der Steuerschuldner steuerlich geführt wird. Gleichwohl gibt es verwaltungsinterne Regelungen, nach denen die Finanzämter verpflichtet sind, ab einer bestimmten Größenordnung die Zustimmung der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. des zuständigen Landesfinanzministeriums einzuholen.[1] Gleichwohl bleibt auch in diesen Fällen das Finanzamt die Behörde, die letztlich über die Stundung entscheidet und an die der Stundungsantrag zu richten ist. Ansprechpartner für den Steuerpflichtigen bleibt daher auch in diesen Fällen sein Finanzamt.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.11.2021, BStBl 2021 I S. 2154.

2.3 Stundung als Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die allerdings eingeschränkt ist. Das bedeutet, dass eine Stundung vom Finanzamt praktisch nicht verwehrt werden kann, wenn die Einziehung des Anspruchs zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeutet und seine Gefährdung durch die Stundung ausgeschlossen ist. Die Ermessensausübung beschränkt sich i. d. R. nur noch darauf zu entscheiden, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung und für welchen Zeitraum gestundet werden soll.­

Allerdings ist eine Stundung unter Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) sowie unter (sachgerechten) Auflagen (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO) zulässig.

2.4 Rechtsfolgen der Stundung

Die Stundung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt, dass sich die Fälligkeit hinausschiebt, d. h. es entstehen zwar keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen. Das Hinausschieben der Fälligkeit bewirkt ferner, dass die Finanzbehörde nicht vollstrecken kann (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Außerdem führt die Stundung zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 2 AO).

Legt der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, kann er sowohl Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) als auch Stundung des strittigen Steuerbetrags beantragen, weil beide Vorschriften einander nicht ausschließen. Vorteilhaft ist gleichwohl die Aussetzung der Vollziehung, da bei Obsiegen des Steuerpflichtigen keine Aussetzungszinsen anfallen, während die Verzinsung des gestundeten Steuerbetrags (grundsätzlich) in jedem Fall erfolgt.

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