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Stolperfalle Reverse Charge – Steuerschuld oder nicht? / 3.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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B ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den gegenüber seinen Auftraggebern ausgeführten Leistungen wird er auch im Rahmen seines Unternehmens tätig. Durch die seit 2024 ausgeführten Reparaturarbeiten hat B den Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung erweitert.

In 2024 war B noch nicht als "bauleistender Unternehmer" i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG anzusehen, da er weder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen im Bereich von Bauleistungen ausgeführt hatte, noch nach Aufnahme der neuen Tätigkeit abzusehen war, dass er diese Grenze in 2024 überschreiten würde.[1]

 
Wichtig

Bauträgerumsätze sind keine Bauleistungen

Die Umsätze, die B als Bauträger ausführt, sind keine Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Wenn B auf eigenen Grundstücken Gebäude errichtet und diese Gebäude dann ganz oder teilweise (hier als Eigentumswohnungen) veräußert, erbringt er reine Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Grundstücke bzw. Grundstücksteile). In den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen aber nur Werklieferungen und sonstige Leistungen. Eine Werklieferung setzt voraus, dass ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.[2]

Wenn aber B (ab 2025) als bauleistender Unternehmer nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG gilt – er hat dann im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen erbracht –, wird er für alle ihm gegenüber ausgeführten Bauleistungen (auch die Bauleistungen, die er für seine Bauträgerumsätze verwendet) zum Steuerschuldner nach § 13b UStG.

Die Leistungen des Subunternehmers S sind im Inland steuerbare Leistungen[3], die auch keiner Steuerbefreiung unter...

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