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Stolperfalle Reverse Charge – Steuerschuld oder nicht? / 2.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Alle Beteiligten sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind; dass es sich teilweise um ausländische Unternehmer handelt, ist dabei ohne Auswirkung.

Die Unternehmer S und D führen gegenüber B Bauleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, da sie sonstige Leistungen bzw. Werklieferungen an Gebäuden ausführen. B ist ein Leistungsempfänger, der selbst im Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung Bauleistungen i. S. d. Vorschrift ausführt. Ob B für die ihm gegenüber ausgeführten Leistungen zum Steuerschuldner wird, hängt zum einen davon ab, unter welche Regelung des § 13b UStG die Leistung fallen kann, und zum anderen, welche Leistungen B seinerseits am Markt ausführt.

 
Wichtig

Unmittelbare Verknüpfung zu einer bestimmten Ausgangsleistung nicht notwendig

Für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger ist es nicht erforderlich, dass die an den Unternehmer ausgeführte Bauleistung unmittelbar für eine Ausgangsbauleistung verwendet wird. Der Leistungsempfänger ist dann als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze als Bauleistungen erbracht hat. Dies bescheinigt ihm die Finanzverwaltung mit dem Formular USt 1 TG.

Die Putzarbeit des S ist eine in Deutschland ausgeführte Werkleistung. Eine Werklieferung scheidet aus, da das notwendige Material von B beigestellt wird.[1] Die Werkleistung wird an dem Grundstücksort ausgeführt[2] und ist damit im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung ergibt sich für solche Leistungen nicht.

Die Leistung ist auch nicht als Leistung eines Kleinunternehmers im Inland steuerfrei. Zwar können seit dem 1.1.2025 auch EU-ausländische Unternehmer unter den ...

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