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Stolperfalle Reverse Charge – Steuerschuld oder nicht? / 2 Fall: Der Bauunternehmer

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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2.1 Sachverhalt

Bauunternehmer B aus Bautzen führt regelmäßig in Deutschland Rohbau- und Putzarbeiten aus. Teilweise lässt er die Arbeiten – insbesondere kleinere Aufträge – auch durch von ihm beauftragte Subunternehmer ausführen. Von seinem zuständigen Finanzamt hat B im Oktober 2024 die Bescheinigung "USt 1 TG" erhalten.

Im Mai 2025 bekommt er den Auftrag, bei der Renovierung eines Einfamilienhauses Innenputzarbeiten auszuführen. Da er wegen eines großen Auftrags kein Personal verfügbar hat, er den Auftrag aber auch nicht ausschlagen will, beauftragt er den ihm bekannten aus Slowenien kommenden Subunternehmer S mit den Putzarbeiten. S hat den Sitz seines Unternehmens nachweislich in Slowenien, B ist aber bekannt, dass sich S häufig bei seiner deutschen Freundin in Bautzen aufhält. Für die Putzarbeiten wird ein Preis von 2.000 EUR ausgehandelt, da B dem S das notwendige Material (Wert 1.000 EUR) an der Baustelle stellt. S versichert ihm – auch unter Vorlage einschlägiger Unterlagen –, dass er in seinem Heimatstaat unter die Begünstigung als Kleinunternehmer fällt; in Deutschland hat S in den vergangenen Jahren jeweils für mehr als jährlich 25.000 EUR (netto) gearbeitet.

Im Mai 2025 sind durch einen Sturm Schäden an dem Dach des von B selbst bewohnten und nicht für unternehmerische Zwecke verwendeten Einfamilienhauses entstanden. Da B nicht schwindelfrei ist, beauftragt er den ihm seit Jahren bekannten Dachdecker D mit den Reparaturarbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten überweist B dem D 2.000 EUR für die Reparaturarbeiten.

2.2 Fragestellung

B möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus den genannten Sachverhalten ergeben. Alle notwendigen Nachweise werden von B gegenüber seinen Auftragnehmern geführt.

2.3 Lösung

Alle Beteiligten sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmee...

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