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Stolperfalle Reverse Charge – Steuerschuld oder nicht? / 1 Problematik

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Wird in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt, wird dafür Umsatzsteuer geschuldet. In diesen Fällen muss geprüft werden, wer der Steuerschuldner für die entstehende Umsatzsteuer ist. Die Festlegung des zutreffenden Steuerschuldners hat auch Einfluss auf die Inhalte der Abrechnung, den Zeitpunkt der Steuerentstehung, die Meldeverpflichtungen sowie mittelbar auch auf die Höhe der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer[1] oder
  • in den in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG abschließend aufgeführten Fällen wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 13b Abs. 5 UStG erfüllt sind.

Die Anwendungsfälle des § 13b UStG sind in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut worden. Mittlerweile unterliegen die folgenden Sachverhalte der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger:

  • ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung[2]
  • im Rahmen einer Sicherungsübereignung werden Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert[3]
  • soweit ein Umsatz ausgeführt wird, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt – im Regelfall also die Lieferung eines Grundstücks, die vom liefernden Unternehmer durch zulässige Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt wird[4]
  • wenn ein Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung a...

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