Prof. Dr. Heinz Kußmaul
, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 39
Das IDW empfindet es als "sachgerecht", dass alle Stiftungen, die in wesentlichem Umfang Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abgrenzungsposten und abnutzbares Anlagevermögen zu erfassen haben, ihre Rechnungslegung auf freiwilliger Basis gemäß den Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung ausgestalten – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und zumindest der Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Buches des HGB (§§ 238–263 HGB). Als Gründe dafür werden angeführt:
- die beschränkte Aussagekraft einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
- die zusätzliche Sicherheit einer doppelten Buchführung und einer darauf aufbauenden Rechnungslegung und
- die bessere Vergleichbarkeit zutreffend abgegrenzter Stiftungsergebnisse.
Rz. 40
Darüber hinaus empfiehlt das IDW, die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften, §§ 264 ff. HGB, anzuwenden. Als notwendig sieht das IDW die Anwendung der §§ 264 ff. HGB für diejenigen Stiftungen an, die die Größenkriterien des § 267 HGB erfüllen und deren Tätigkeit es aufgrund ihrer Komplexität fordert. Bei der Größenbestimmung soll der Gesamtbetrag der Erträge aus Umsatzerlösen, Spenden und laufenden Zuwendungen das Kriterium der Umsatzerlöse ersetzen.
Rz. 41
Außerdem wird Stiftungen empfohlen, die für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größe vorgeschriebenen Gliederungsvorschriften (§§ 266, 275 HGB) anzuwenden. Aufgrund der stiftungsinhärenten Besonderheiten kann dieses Gliederungsschema durch Hinzufügen neuer Posten (§ 265 Abs. 5 HGB), Modifikation der Gliederungs- oder Postenbezeichnung (§ 265 Abs. 6 HGB) oder Weglassen von Leerposten (§ 265 Abs. 8 HGB) angepasst werden. In jedem Fall (also insbesondere bei Nicht-Beachtung des Gliederungsschemas von § 266 HGB) sollen mindestens die Poste...