Rz. 39

Das IDW empfindet es als "sachgerecht"[1], dass alle Stiftungen, die in wesentlichem Umfang[2] Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abgrenzungsposten und abnutzbares Anlagevermögen zu erfassen haben, ihre Rechnungslegung auf freiwilliger Basis gemäß den Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung ausgestalten – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und zumindest der Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Buches des HGB (§§ 238263 HGB).[3] Als Gründe dafür werden angeführt:[4]

  • die beschränkte Aussagekraft einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
  • die zusätzliche Sicherheit einer doppelten Buchführung und einer darauf aufbauenden Rechnungslegung und
  • die bessere Vergleichbarkeit zutreffend abgegrenzter Stiftungsergebnisse.
 

Rz. 40

Darüber hinaus empfiehlt das IDW, die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften, §§ 264 ff. HGB, anzuwenden.[5] Als zwingend sieht das IDW die Anwendung der §§ 264 ff. HGB für diejenigen Stiftungen an, die die Größenkriterien des § 267 HGB erfüllen und deren Tätigkeit es aufgrund ihrer Komplexität fordert.[6] Bei der Größenbestimmung soll der Gesamtbetrag der Erträge aus Umsatzerlösen, Spenden und laufenden Zuwendungen das Kriterium der Umsatzerlöse ersetzen.

 

Rz. 41

Außerdem wird Stiftungen empfohlen, die für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größe vorgeschriebenen Gliederungsvorschriften (§§ 266, 275 HGB) anzuwenden.[7] Aufgrund der stiftungsinhärenten Besonderheiten kann dieses Gliederungsschema durch Hinzufügen neuer Posten (§ 265 Abs. 5 HGB), Modifikation der Gliederungs- oder Postenbezeichnung (§ 265 Abs. 6 HGB) oder Weglassen von Leerposten (§ 265 Abs. 8 HGB) angepasst werden.[8] In jedem Fall (also insbesondere bei Nicht-Beachtung des Gliederungsschemas von § 266 HGB) sollen mindestens die Posten Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert werden.[9]

 

Rz. 42

Weiterhin wird vom IDW ausdrücklich gefordert, dass buchführungspflichtige oder freiwillig buchführende Stiftungen unabhängig von ihrer Größe einen Anhang gemäß den Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen (§§ 284 ff. HGB). Die Anhang-Angaben sollen um stiftungsspezifische Informationen erweitert werden, bspw. um Angaben zur Kapitalerhaltung.[10]

 

Rz. 43

Mittelgroßen und großen Stiftungen wird empfohlen, einen Lagebericht im Sinne von § 289 HGB aufzustellen[11] und darin ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Stiftung zu vermitteln. Hierzu sollen nicht nur wichtige finanzielle Leistungsindikatoren, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in angemessener Weise in die Analyse des Geschäftsverlaufs einbezogen werden.[12]

 

Rz. 44

Bis hierher ist anzumerken, dass sich diese Anforderungen an die Rechnungslegung sowohl an gewerbliche als auch an nicht gewerbliche Stiftungen richten.[13] Für die nicht gewerblichen Stiftungen bedeutet dies indes im Vergleich zum Handelsrecht eine Verschärfung der Anforderung an ihre Rechnungslegung, sind sie doch handelsrechtlich nicht bilanzierungspflichtig (siehe Rz. 18–24).[14] Soweit es die Anwendung der Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Buches des HGB (§§ 238263 HGB) betrifft, halten wir diese Verschärfung für angemessen (siehe Rz. 19). Hinsichtlich der Empfehlung des IDW zur Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) teilen wir die Meinung des IDW jedoch nicht.

[1] IDW RS HFA 5 2013, Rz. 33.
[2] Der Begriff "wesentlicher Umfang" wird im IDW RS HFA 5 2013 nicht näher erläutert. Es ist davon auszugehen, dass der Informationsgewinn eines handelsrechtlichen Jahresabschluss mit zunehmendem Geschäftsbetrieb und zunehmender Organisation die Kosten der umfangreicheren Rechnungslegung übersteigt. So auch: Hüttemann, DB 2013, 1564.
[3] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 38; Haase-Theobald, in Wiegand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis: Recht, Steuern, Beratung, 4. Aufl. 2015, S. 141 f.; Hüttemann, DB 2013, S. 1563 f.; Orth, DB 1997, S. 1343.
[4] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 33.
[5] Vgl. Sandberg, DÖV 1999, S. 412.
[6] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 40; Hüttemann, DB 2013, S. 1567.
[7] Vgl. IDW RS HFA 5 2000, Rz. 37, 44; Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Externes Rechnungswesen, 6. Aufl. 2012, S. 116 ff.
[8] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 47.
[9] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 48.
[10] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 39.
[11] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 41.
[12] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 41.
[13] Vgl. IDW PS 740, Rz. 1, 3.
[14] Vgl. Sandberg, DÖV 1999, S. 406.

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