Rz. 67

Für Anlagegegenstände und Umlaufgegenstände gelten sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe. Daher ist handelsrechtlich und steuerrechtlich in Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1]

Durch das Merkmal "dauernd" unterscheiden sich die Anlagegegenstände von den Umlaufgegenständen.

"Dauernd" bezieht sich nicht auf die Zeitdauer, sondern auf die Häufigkeit des dem Geschäftsbetrieb Dienens. Umlaufgegenstände dienen nur einmal dem Geschäftsbetrieb, indem sie für betriebliche Zwecke verbraucht, verwertet oder veräußert werden. Anlagegegenstände werden hingegen mehrmals betrieblich genutzt.[2]

 
Anlagegegenstände Umlaufgegenstände
Mehrmalnutzung durch Einmalnutzung durch
  • Gebrauch
  • Verbrauch,
  • Verwertung,
  • Veräußerung.
Gebrauchsgüter Verbrauchsgüter
 
Praxis-Beispiel

Grund und Boden, Gebäude, Kraftfahrzeuge und die Gegenstände der Geschäftseinrichtung gehören zum Anlagevermögen, da sie mehrmals durch Gebrauch genutzt werden.

Waren, Kundenforderungen, Bankguthaben und der Kassenbestand gehören zum Umlaufvermögen. Die Waren werden durch Veräußerung einmal genutzt. Die Kundenforderungen sollen getilgt werden durch Zahlung der Kunden. Sie werden also einmal durch Verwertung genutzt. Ein laufendes Guthaben bei der Bank ändert sich ständig durch laufende Geschäfte. Der in dem einzelnen Kontostand ausgedrückte Betrag wird also durch jedes einzelne Geschäft verwertet und damit nur einmal genutzt. Der Kassenbestand ändert sich ebenfalls durch jedes einzelne Bargeschäft und wird so jeweils nur einmal genutzt.

 

Rz. 68

Es kommt darauf an, ob die Vermögensgegenstände am Abschlussstichtag zur Einmalnutzung oder zur Mehrmalnutzung bestimmt sind.[3] Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, nicht aus der Bilanzierung. Die Bilanzierung kann aber Anhaltspunkt für die Zuordnung sein, wenn die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar ist.[4]

Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen worden sind.[5]

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