Überblick

Der BFH hatte entscheiden, dass die von einem Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbrachten betriebsärztlichen Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG als heilberuflich von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit sie auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG entfallen (Urteil v. 13.7.2006, V R 7/05). Werden zusätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht, kann nach Verwaltungsauffassung das Gesamtentgelt aufgeteilt werden.

 

Kommentar

Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sind nach dem o. g. BFH-Urteil nur die Leistungen der Betriebsärzte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsiG, da es sich um vorbeugende Untersuchungen zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit handelt, z. B. die Untersuchung der Arbeitnehmer, deren arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Umsatzsteuerpflichtig sind jedoch die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen, da sie keinen therapeutischen Zwecken dienen.

Werden laut Vertrag sowohl steuerfreie arbeitsmedizinische Leistungen als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht, hat die vertragliche Gestaltung sowie die Form der Abrechnung keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit von arbeitsmedizinischen Untersuchungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG. Ein ggf. dafür vereinbartes Gesamtentgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Für vor dem 1.1.2008 erbrachten Leistungen wird allerdings eine einheitliche steuerpflichtige Behandlung von der Verwaltung nicht beanstandet.

Praxis-Tipp

Das BFH-Urteil v. 13.7.2006 gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, die therapeutischen Zwecken dienen, z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz; das dem entgegenstehende BMF-Schreiben v. 8.11.2001 gilt nicht mehr. Jedoch sind Einstellungsuntersuchungen, die einem Arbeitgeber Entscheidungen über Einstellungen oder über die Aufgaben, die ein Arbeitnehmer wahrnehmen kann, ermöglichen, stets steuerpflichtig.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.5.2007, IV A 5 - S 7100/07/0011/IV A 6 - S 7170/07/0003

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