Kommentar

Der stellvertretende Geschäftsführer einer GmbH ( § 44 GmbHG ) ist ohne Stellvertreterzusatz ins Handelsregister einzutragen. Die Eintragung eines solchen Zusatzes ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 10 Abs. 1 GmbHG ), noch besteht Bedürfnis des Rechtsverkehrs. Ein „ stellvertretender Geschäftsführer ” hat nach außen die gleiche Stellung wie ein ordentlicher Geschäftsführer und ist allenfalls im Innenverhältnis eingeschränkt. Betriebsinterne Hierarchien zu verlautbaren ist aber nicht Zweck des Handelsregisters. Zudem besteht hier die Gefahr, daß die – gesetzlich nicht vorgesehene – Eintragung zu dem Mißverständnis führt, der Betreffende habe eine nur nachrangige Vertretungsbefugnis.

Mag die wahre Rechtslage auch klar im Gesetz stehen, wäre doch die Eintragung aufgrund der Gefahr eines solchen Mißverständnisses nicht mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar . Danach müssen nämlich die Vertretungsbefugnisse in einer Handelsgesellschaft für jedermann ohne Schwierigkeiten aus dem Handelsregister ersichtlich sein, und zwar auch für denjenigen, der mit den jeweiligen nationalen Vorschriften nicht vertraut ist (EuGH, BB 1974 S. 1500 und WM 1975 S. 8).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.11.1997, II ZB 6/97

Anmerkung

Anmerkung: Der BGH hat auf Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegen die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW 1960 S. 2150 und OLG Düsseldorf (NJW 1969 S. 1259) entschieden , die bisher die Eintragung eines Stellvertreterzusatzes für zulässig hielt.

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