Gesetzliche Grundlage: § 7g Absätze 5 bis 7 EStG.

7.1 Größenmerkmale: Diese Werte dürfen nicht überschritten werden

Ab 2020 gilt, dass die Sonderabschreibung von 20 % nur genutzt werden darf, wenn im Vorjahr die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wurde. Auf die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) kommt es ab 2020 nicht mehr an.

7.2 Für diese Wirtschaftsgüter darf die Sonderabschreibung beansprucht werden

  • Neue und bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
  • Die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen.

7.3 Begünstigungszeitraum: 5 Jahre

Die Sonderabschreibung von 20 % kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren beansprucht werden. Freie Wahl: Die Sonderabschreibung von 20 % kann nach Belieben auf 5 Jahre verteilt werden.

  • Es können 20 % sofort im 1. Jahr geltend gemacht werden.
  • Es können 20 % gleichmäßig mit je 4 % auf 5 Jahre verteilt werden.
  • Es können 20 % beliebig verteilt, z. B. im 1. und 2. Jahr 0 %, im 3. Jahr 10 % und im 4. und 5. Jahr jeweils 5 %.
  • Denkbar ist auch jede andere Verteilung der 20 %.
 
Praxis-Tipp

Wahl im 5-Jahres-Zeitraum

Ist die 10 %-Grenze im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nicht überschritten worden, dann steht dem Unternehmer die Sonderabschreibung automatisch für den gesamten 5-Jahres-Zeitraum zur Verfügung. Die höchste Steuerermäßigung erreicht der Unternehmer, wenn er die Sonderabschreibung in einem Jahr geltend macht, in dem sein Gewinn besonders hoch ist.

Der Begünstigungszeitraum beträgt immer 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung bereits im 1. Jahr in voller Höhe ausgeschöpft worden ist. Vorteil: Der Unternehmer nimmt die lineare Abschreibung unverändert während des gesamten 5-jährigen Begünstigungszeitraums in Anspruch. Erst danach erfolgt eine Neuberechnung für den Zeitraum der Restnutzungsdauer.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabschreibung und lineare Abschreibung: Überblick über die gesamte Nutzungsdauer

Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Firmenwagen erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 30.000 EUR und die private Nutzung beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils nicht mehr als 10 %, sodass er die Sonderabschreibung geltend machen kann. Es ergibt sich dann folgendes Bild:

 

Anschaffung im Januar 2021

lineare Abschreibung in 2021

Sonderabschreibung

30.000 EUR

5.000 EUR

6.000 EUR

Wert am 31.12.2021

Abschreibung in 2022

19.000 EUR

5.000 EUR

Wert am 31.12.2022

Abschreibung in 2023

14.000 EUR

5.000 EUR

Wert am 31.12.2023

Abschreibung in 2024

9.000 EUR

5.000 EUR

Wert am 31.12.2024

Abschreibung in 2025

4.000 EUR

3.999 EUR
Wert am 31.12.2025 (Restwert) 1 EUR

Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die vollen 20 % könnten also auch noch im 5. Jahr geltend gemacht werden.

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