Gesetzliche Grundlage: § 7g Absätze 5 bis 7 EStG.
7.1 Größenmerkmale: Diese Werte dürfen nicht überschritten werden
Ab 2020 gilt, dass die Sonderabschreibung von 20 % nur genutzt werden darf, wenn im Vorjahr die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wurde. Auf die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) kommt es ab 2020 nicht mehr an.
7.2 Für diese Wirtschaftsgüter darf die Sonderabschreibung beansprucht werden
- Neue und bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
- Die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen.
7.3 Begünstigungszeitraum: 5 Jahre
Die Sonderabschreibung von 20 % kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren beansprucht werden. Freie Wahl: Die Sonderabschreibung von 20 % kann nach Belieben auf 5 Jahre verteilt werden.
- Es können 20 % sofort im 1. Jahr geltend gemacht werden.
- Es können 20 % gleichmäßig mit je 4 % auf 5 Jahre verteilt werden.
- Es können 20 % beliebig verteilt, z. B. im 1. und 2. Jahr 0 %, im 3. Jahr 10 % und im 4. und 5. Jahr jeweils 5 %.
- Denkbar ist auch jede andere Verteilung der 20 %.
Wahl im 5-Jahres-Zeitraum
Ist die 10 %-Grenze im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nicht überschritten worden, dann steht dem Unternehmer die Sonderabschreibung automatisch für den gesamten 5-Jahres-Zeitraum zur Verfügung. Die höchste Steuerermäßigung erreicht der Unternehmer, wenn er die Sonderabschreibung in einem Jahr geltend macht, in dem sein Gewinn besonders hoch ist.
Der Begünstigungszeitraum beträgt immer 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung bereits im 1. Jahr in voller Höhe ausgeschöpft worden ist. Vorteil: Der Unternehmer nimmt die lineare Abschreibung unverändert während des gesamten 5-jährigen Begünstigungszeitraums in Anspruch. Erst danach erfolgt eine Neuberechnung für den Zeitraum der Restnutzungsdauer.
Sonderabschreibung und lineare Abschreibung: Überblick über die gesamte Nutzungsdauer
Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Firmenwagen erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 30.000 EUR und die private Nutzung beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils nicht mehr als 10 %, sodass er die Sonderabschreibung geltend machen kann. Es ergibt sich dann folgendes Bild:
Anschaffung im Januar 2021 lineare Abschreibung in 2021 Sonderabschreibung |
30.000 EUR 5.000 EUR 6.000 EUR |
Wert am 31.12.2021 Abschreibung in 2022 |
19.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2022 Abschreibung in 2023 |
14.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2023 Abschreibung in 2024 |
9.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2024 Abschreibung in 2025 |
4.000 EUR 3.999 EUR |
Wert am 31.12.2025 (Restwert) | 1 EUR |
Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die vollen 20 % könnten also auch noch im 5. Jahr geltend gemacht werden.
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