Zur Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und unselbstständigem Gebäudeteil hat die OFD Rheinland[1] eingehend Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen richtet sich ertragsteuerlich grundsätzlich nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2006. Danach zählen zu Betriebsvorrichtung alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das können selbstständige Bauwerke oder auch Teile von Bauwerken sein.

Auf die Beziehung zum Betrieb kommt es an

Die Entscheidung, ob einzelne Anlagen Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der allgemeinen Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen.

Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden, dienen nach den vorstehenden Grundsätzen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtungen, somit als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen.

Ungeachtet der bewertungsrechtlichen Zuordnung zu den Gebäudebestandteilen sind nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen für ertragsteuerliche Zwecke "wie" Betriebsvorrichtungen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Das gilt aber nur für das Photovoltaikmodul selbst. Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

 
Hinweis

Aufgabe der bisherigen Auffassung

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verfügung anderslautende Auffassung, wonach dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbstständige Gebäudeteile sind, wurde aufgegeben.

 
Praxis-Tipp

Durch Einordnung als Betriebsvorrichtung höhere AfA möglich

Die Einordnung als Betriebsvorrichtung hat für Steuerpflichtige außerdem den Vorteil, dass sie eine Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude abschreiben können, was regelmäßig höhere AfA-Beträge zur Folge hat, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wesentlich kürzer ist als bei einem Gebäude. Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Gebäudebestandteilen wirken sich demgegenüber nur im Rahmen der Gebäude-AfA aus, indem die Bemessungsgrundlage erhöht wird.

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