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Software, Anschaffung und Abschreibung / 3.4 Softwareleasing

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Wie oben dargestellt, setzt die Anschaffung einer Softwarelizenz den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Nutzungsrecht an einer Software voraus. Dies ist der Fall, wenn

  • ein einmaliges Entgelt für die unkündbare befristete Nutzung einer Software gezahlt wird oder
  • ein einmaliges Entgelt für die unbefristete Nutzung einer Software gezahlt wird und
  • keine weiteren Leistungsverpflichtungen des Veräußerers bestehen.

Als Alternative zum klassischen Erwerb einer Softwarelizenz sind im Softwareumfeld auch Fallgestaltungen vorstellbar, bei denen eine unbefristete oder eine unkündbare befristete Softwarelizenz nicht gegen ein einmaliges Entgelt, sondern stattdessen gegen ein ratierliches Entgelt in Verbindung mit einer festen Grundmietzeit erworben wird. Ausschlaggebend kann hierfür die Absicht des Erwerbers bzw. Softwareanwenders sein, ein einmaliges Entgelt zur Anschaffung einer Softwarelizenz zu vermeiden zugunsten einer Verteilung der entsprechenden Ausgaben über die vereinbarte Mietzeit.

Hierzu erwirbt der Softwareanwender (bzw. Leasingnehmer) das Nutzungsrecht an einer unbefristeten oder unkündbar befristeten Softwarelizenz (oftmals an einer bestimmten Softwareversion) vom Softwarehersteller (bzw. von einem Leasinggeber) gegen ein ratierliches Entgelt. Als Leasinggeber treten neben dem Softwarehersteller sowohl klassische Banken als auch spezialisierte Leasingfirmen in Erscheinung.

Bei derartigen Vertragsgestaltungen erfolgt die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums gem. IDW 11.23 nach den allgemeinen Grundsätzen zur bilanziellen Behandlung von Leasinggeschäften. Für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums kommt u. a. dem Verhältnis aus vereinbarter Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer der geleasten Softwarelizenz sowie Vereinbarungen zum...

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