Systemsoftware und Anwendungssoftware können als geringwertige Vermögensgegenstände behandelt werden. Die steuerlichen Vereinfachungsregelungen (siehe unten) können nach IDW RS HFA 11.7 auch handelsrechtlich angewendet werden. Dies gilt allerdings nicht für die durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 geschaffene Möglichkeit zur (pauschalen) Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer zur Bemessung der (linearen) Abschreibung. Eine einjährige Abschreibung kann in der Handelsbilanz nicht pauschal unterstellt werden, sondern ist nur dann der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibungsbeträge zugrunde zu legen, wenn der Zeitraum von einem Jahr der tatsächlichen Nutzungsdauer entspricht.

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