1 Allgemeines, Zweck und Bedeutung der Vorschrift
1.1 Allgemeines
Rz. 1
§ 4 Nr. 9 UStG regelt die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze, die gleichzeitig anderen Verkehrsteuern unterliegen. Im Einzelnen handelt es sich um
Rz. 2
Bis zum 5.5.2006 enthielt die Vorschrift auch eine Steuerbefreiung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Sinn der Vorschrift ist es, die doppelte Besteuerung solcher Umsätze zu verhindern, die der USt und zugleich einer bestimmten anderen Steuer, nämlich der GrEStG, der Rennwett- und der Lotteriesteuer unterliegen. Da die Steuerarten, denen die USt in § 4 Nr. 9 UStG weicht, einzeln und abschließend aufgeführt sind, lässt sich die Vorschrift nicht erweiternd dahin auslegen, dass es allgemein unzulässig sei, Umsätze mit USt und einer anderen Steuer zu belasten. Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach ein Steuergegenstand nur einmal besteuert werden darf, gibt es nicht. Im Einzelfall kann indes schon der Sinn eines Gesetzes der mehrfachen steuerlichen Erfassung desselben Vorgangs entgegenstehen.
Rz. 3
Steuerfrei nach § 4 Nr. 9 UStG sind Umsätze, die einerseits die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllen (also umsatzsteuerbar sind) und die andererseits unter das GrEStG bzw. das RennwLottG fallen. Umsätze "fallen" unter das GrEStG oder unter das RennwLottG, wenn sie nach einem dieser Gesetze steuerbar sind. Fällt ein Umsatz nicht unter das GrEStG oder das RennwLottG und wird dennoch – rechtswidrig – nach diesen Gesetzen besteuert, kommt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG zwar ebenfalls nicht in Betracht. Da in solchen Fällen der Sac...