1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 10 UStG regelt die Steuerbefreiung für zwei Arten von Versicherungsleistungen:

  • Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. Versicherungsteuergesetzes – VersStG[1]; diese Steuerbefreiung verhindert eine Doppelbelastung, weil Versicherungsprämien der Versicherungsteuer (VersSt) als besondere Verkehrsteuer unterliegen. Da seit 1995 der Regelsteuersatz bei der VersSt mit dem Normalsatz der USt übereinstimmt, kann man die VersSt untechnisch auch als USt der Versicherungswirtschaft bezeichnen;
  • Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird[2]; diese Steuerbefreiung, die ursprünglich[3] nur für Leistungen bestand, die darin bestanden, dass Unternehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste Versicherungsschutz verschafften, wurde im UStG 1980 wegen der Vorgaben des Unionsrechts[4] auf alle vergleichbaren Leistungen, Versicherungsschutz zu verschaffen, ausgedehnt. Damit wurde die Leistung, die zu einem Versicherungsverhältnis führt, einer Leistung aufgrund eines solchen Verhältnisses gleichgestellt.
 

Rz. 2

Infolge der gleitenden Verweisung auf das VersStG in § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind die Voraussetzungen und der Umfang der Steuerbefreiung abhängig von den Voraussetzungen und etwaigen Änderungen des § 1 VersStG, der den Gegenstand der VersSt regelt. Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der VersSt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

 

Rz. 3

Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a S. 2 UStG gilt die Steuerbefreiung für Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der VersSt unterliegt. Diese Regelung erfasst die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bis 4 VersStG nicht vorliegen und deshalb die Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen nicht der VersSt unterliegen, z. B. weil der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland[5] hat.[6]

Rz. 45 einstweilen frei

[3] § 4 Nr. 27 UStG 1973.
[4] Damals der 6. EG-Richtlinie.
[5] Geltungsbereich des VersStG.
[6] Vgl. z. B. § 1 Abs. 2 VersStG.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Steuerfrei nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG 1980 sind im Gegensatz zu § 4 Nr. 9 UStG 1973[1] Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG. Diese klarstellende Neuformulierung bedeutet, dass alle auf der Basis eines Versicherungsverhältnisses erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei sind, also nicht nur die Gewährung von Versicherungsschutz durch den Versicherungsgeber, sondern z. B. auch (sofern dies in der Praxis vorkommen sollte) – steuerbare – Leistungen des Versicherungsnehmers, wie z. B. die Entrichtung des Versicherungsentgelts im Wege der Lieferung eines Gegenstands oder einer sonstigen Leistung (z. B. eine Werbeleistung). In § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG 1980 waren die unter das VersStG fallenden Umsätze[2] und die nicht unter das VersStG fallenden Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen[3] zum 1.1.1980 zusammengefasst worden. Die Änderung des Wortlauts war redaktioneller Art, der Umfang der Steuerbefreiungen wurde dadurch nicht berührt.[4] S. 1 der Vorschrift entspricht § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/1973, soweit dieser Versicherungsumsätze betraf. S. 2 deckt die zuvor durch § 4 Nr. 10 UStG 1967/1973 steuerfreien Auslandsgeschäfte ab, soweit diese jetzt noch steuerbar sind.

 

Rz. 7

Durch § 24 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 19.12.1974[5] war in § 4 Nr. 27 (neu) des UStG 1967/1973 die Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen eingeführt worden, "die darin bestehen, dass Unternehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste Versicherungsschutz verschaffen". Damit sollten den Arbeitgebern steuerliche Anreize zum Abschluss von Versicherungsverträgen zugunsten ihrer Mitarbeiter gegeben werden, da seinerzeit die Verschaffung von Versicherungsschutz an eigene Arbeitnehmer nach herrschender Meinung als Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG 1967/1973 zu behandeln war.[6] Die Steuerbefreiung für die Verschaffung von Versicherungsschutz[7] war dann zum 1.1.1980 aus § 4 Nr. 27 UStG 1973 in § 4 Nr. 10 UStG übernommen worden. Jedoch entfiel die bis dahin geltende Voraussetzung für die Steuerbefreiung, nach der der Versicherungsschutz einem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Dienste verschafft sein musste. Der Umfang der Befreiung wurde dadurch an den Umfang der Steuerbefreiung für die Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG angeglichen.[8] Die Steuerbefreiung kann daher seit dem 1.1.1980 z. B. auch von Berufsverbänden und anderen Vereinigungen in Anspruch genommen werden, die ihren Mitgliedern einen Versicherungsschutz verschaffen.

 

Rz. 8

Im Übrigen ist § 4 Nr. 10 UStG seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.

[1] "Umsätze, die unter das Versicherungsteue...

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