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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 12 [Tausch, taus ... / 5 Einzelfälle

Prof. Dr. Peter Zaumseil
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Rz. 18

Abbruchunternehmen: Erhält ein Abbruchunternehmer als Entgelt für den Abbruch eines Gebäudes das Abbruchmaterial, so liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Siehe auch Rz. 19a zur Abgabe werthaltiger Abfälle.

 

Rz. 19

Abfälle: Erhält ein Werklohnunternehmer vom Auftraggeber die bei der Herstellung von Stahlwaren anfallenden Stahlabfälle, so liegt insoweit ein tauschähnlicher Umsatz vor, als die Höhe des Barlohns durch die Überlassung der Abfälle beeinflusst wird.[2] Zur Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes bei der Abgabe werthaltiger Abfälle vgl. Rz. 19a. Ab 1.1.2011 ist bei der Lieferung bestimmter Altstoffe im Rahmen eines Tauschgeschäfts der Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG zu beachten.[3]

 

Rz. 19a

Abgabe werthaltiger Abfälle: Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.[4] Dabei sind für die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Entsorgung die bloße Verpflichtung zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) oder eine Verpflichtung zur Ausstellung eine...

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