Rz. 18

Abbruchunternehmen: Erhält ein Abbruchunternehmer als Entgelt für den Abbruch eines Gebäudes das Abbruchmaterial, so liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Siehe auch Rz. 19a zur Abgabe werthaltiger Abfälle.

 

Rz. 19

Abfälle: Erhält ein Werklohnunternehmer vom Auftraggeber die bei der Herstellung von Stahlwaren anfallenden Stahlabfälle, so liegt insoweit ein tauschähnlicher Umsatz vor, als die Höhe des Barlohns durch die Überlassung der Abfälle beeinflusst wird.[2] Zur Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes bei der Abgabe werthaltiger Abfälle vgl. Rz. 19a. Ab 1.1.2011 ist bei der Lieferung bestimmter Altstoffe im Rahmen eines Tauschgeschäfts der Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG zu beachten.[3]

 

Rz. 19a

Abgabe werthaltiger Abfälle: Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.[4] Dabei sind für die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Entsorgung die bloße Verpflichtung zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) oder eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Entsorgungsnachweises nicht ausreichend.[5] Aus Vereinfachungsgründen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein tauschähnlicher Umsatz u. a. nur dann anzunehmen, wenn die wechselseitige Beeinflussung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist.[6] Sofern in diesen Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50 EUR je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, ist das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.[7] Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung).[8]

 

Beispiele:

Beispiel 1: Aktenvernichtung

Entsorgungsunternehmer U übernimmt die Entsorgung des im Steuerbüro S anfallenden Altpapiers. U entsorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier (Aktenvernichtung) und berechnet hierfür 10 EUR. – S liefert an U das Altpapier im Zusammenhang mit der von U als Gegenleistung übernommenen Entsorgung. Da die für S entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung jedoch nicht übersteigt und auch die Entgelte hierfür 50 EUR je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U der Besteuerung unterworfen haben.[9]

Beispiel 2: Abholservice für Schrott und unbrauchbare technische Geräte

Entsorgungsunternehmer U betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott sowie unbrauchbar gewordene technische Geräte (z. B. Computer, Drucker, Kopierer, Mikrowellenofen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler). U bietet seinen Service privaten Haushalten kostenlos und im Übrigen kostenpflichtig an. – An U wird eine Lieferung durch den Schrott bzw. die technischen Geräte ausgeführt, während er sich im Gegenzug zur Entsorgung (der regelmäßig trotz technischer Unbrauchbarkeit bereits wegen des Materialwerts dennoch werthaltigen) Gegenstände verpflichtet. Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt (falls Entgeltlichkeit vorliegt, zusätzlich unter 50 EUR Barvergütung) ist es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten ohne weitere Prüfung nur eine Entsorgungsleistung annehmen (die ggf. mangels Entgelts nicht steuerbar ist).[10]

 

Rz. 20

Anzahlungen: Im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes können auch Anzahlungen in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen. Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird hierbei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt.[11]

 

Rz. 21

Arbeitnehmersachzuwendungen: Bei Zuwendungen eines Unternehmers an sein Personal in Gestalt von Lieferungen oder sonstigen Leistungen kann es sich um einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz handeln, wenn die Zuwendung als Vergütung für geleistete Dienste gewährt wird (Hauptanwendungsfall: Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des A...

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