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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 7.1 Nicht steuerbare Innenumsätze

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 329

Vorgänge innerhalb eines Unternehmens führen zu keinen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen, sondern stellen lediglich nicht steuerbare Innenumsätze dar. Soweit Leistungen innerhalb des Unternehmens ausgetauscht werden (z. B. zwischen einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmens), liegt kein steuerbarer Ausgangsumsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) oder eine sonstige Leistung (Leistung im wirtschaftlichen Sinne, die keine Lieferung darstellt) nicht innerhalb des Unternehmens erbracht werden kann. Eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder des § 3 Abs. 9a UStG liegt ebenfalls nicht vor, da keine Wertabgabe aus dem Unternehmen heraus erfolgt. Ebenso wenig kann sich aus einem solchen Innenumsatz eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben, da es schon an der Leistung eines anderen Unternehmers i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG mangelt; lediglich im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3 Abs. 1a UStG und § 1a Abs. 2 UStG sowie ggf. im Zusammenhang mit einer Einfuhr kann sich auch bei grenzüberschreitenden Vorgängen innerhalb eines einheitlichen Unternehmens eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG ergeben.

 

Rz. 330

Wird in den Fällen eines Innenumsatzes zwischen den einzelnen Unternehmensteilen (versehentlich) ein Beleg ausgetauscht, in dem die USt trotz Nichtsteuerbarkeit gesondert ausgewiesen wurde, liegt allerdings nach der Verwaltungsauffassung[1] kein Dokument (Rechnung) i. S. d. § 14 UStG vor, aus dem die USt nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesene USt geschuldet würde. Es handelt sich danach lediglich um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg. Nachdem das FG München[2] im Falle einer nicht erkannten Organschaft aus den mit ...

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