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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14c Unrichtiger oder un ... / 2 Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)

Werner Widmann
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2.1 Regelungsbereich

 

Rz. 9

§ 14c Abs. 1 UStG regelt den unrichtigen Steuerausweis, der dann vorliegt, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausweist, als er nach dem UStG schuldet. Der Rechnungsaussteller schuldet dann neben der gesetzlichen Steuer auf den Umsatz – die er übrigens selbstverständlich auch dann schuldet, wenn er überhaupt keine Rechnung erteilt –, auch den unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrag.

 

Rz. 9a

Zur unionsrechtskonformen, einschränkenden Auslegung des § 14c Abs. 1 UStG gem. dem EuGH-Urteil v. 8.12.2022 s. oben Rz. 5 ff.

 

Rz. 9b

Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, füh,rt zu keiner Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.[1]

 

Rz. 10

Die Vorschrift gilt auch für Gutschriften i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG, soweit der Gutschriftsempfänger dem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht.[2] Das ist deshalb gerechtfertigt, weil eine ordnungsgemäße Gutschrift die Wirkung einer Rechnung hat, mithin den Vorsteuerabzug vermittelt. Der Leistende, der einer ihm vom Leistungsempfänger erteilten Gutschrift, die nicht richtig ist, nicht widerspricht, verhält sich unter dem Gesichtspunkt der Steueraufkommensgefährdung durch einen unzutreffenden Vorsteuerabzug des Gutschriftsausstellers nicht anders als jemand, der eine unzutreffende Rechnung ausgibt. Im Urteil v. 23.1.2013[3] hat der BFH den Widerspruch des Gutschriftsempfängers auch für den Fall anerkannt, dass die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die USt zutreffend ausgewiesen ist.[4] Es genügt danach, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. Weil die Gutschrift mit dem Widerspruch gem. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG ihre Wirkung verliert, kann sich der Guts...

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