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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz / §§ 7 - 12a Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

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§ 7 Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.

§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

 

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

 

(2) 1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. 2Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

[1] Anzuwenden ab 1.1.2013.

§ 9 Öffentliche Ausschreibung

1Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. 2Sie kann

 

1.

die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder

 

2.

das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.

3Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

§ 9a Bewerber und Bewerberinnen

 

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

 

1.

die schriftliche oder elektronische [1]Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und [Bis 08.04.2025: , soweit vorhanden,] [2] die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,

 

2.

den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

 

3.

den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintra...

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