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Schadensersatz / Einkommensteuer

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Steuerrechtliche ­Behandlung beim ­Empfänger

Der Begriff des Schadensersatzes ist im Steuerrecht nicht eigens definiert. Grundsätzlich gilt hierbei die allgemeine Definition, dass es sich um einen Ersatz für einen erlittenen Schaden handelt.

Es wird im Bereich des Steuerrechts jedoch oft auch von Entschädigungen[1] gesprochen. Diese werden als "Schaden"-Ersatz

  • für entgangene oder entgehende Einnahmen[2],
  • für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche[3] oder
  • für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter[4]

geleistet und sind einkommensteuerpflichtig.

 
Wichtig

Prüfung der Steuerpflicht

Grundsätzlich stellt sich im ersten Schritt im Steuerrecht die Frage, ob der Schadensersatz steuerpflichtig ist oder nicht. Soweit eine Steuerpflicht gegeben ist, ist dann im zweiten Schritt zu prüfen, ob und inwieweit eine Steuerermäßigung greift. Schließlich stellt sich die Frage, wie der gezahlte Betrag bei dem Zahlenden steuerlich zu behandeln ist.

[1] § 24 Nr. 1 EStG; siehe auch Ferstl, in Frotscher/Geurts, EStG, § 24 EStG, Rz. 1ff.
[2] § 24 Nr. 1a EStG.
[3] § 24 Nr. 1b EStG.
[4] § 24 Nr. 1c EStG.

1.1 Keine Einkommensteuerpflicht

1.1.1 Schadensersatzfälle

In folgenden Fällen des Schadensersatzes besteht insbesondere keine Einkommensteuerpflicht, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre:

  • Der Schadensersatz fällt unter keine der 7 Einkunftsarten des EStG, z. B. Gegenstände des Privatvermögens, mit denen keine Einkünfte erzielt werden.
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, Körperverletzung, Todesfällen oder Schmerzensgeld, z. B. Todesfallversicherungssumme.[1]
  • Schadensersatz durch den Steuerberater wegen unterlassener Beantragung der Investitionszulage zu den Einkünften des Empfängers.[2]
  • Substanzschäden am Mietobjekt, z. B. Zahlungen von der Brandversicherung. Ausnahme: Der Steuerpflichtige hat wegen des Sc...

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