Veranstaltet der Arbeitgeber Incentive-Reisen für bestimmte Arbeitnehmer, um deren besondere Leistungen zu belohnen, kann ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegen; anders dann, wenn die Teilnahme an der Reise im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt[1], etwa wenn die Reise ausschließlich oder fast ausschließlich der Verfolgung beruflicher Interessen dient.[2] Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse wird angenommen, wenn z. B. ein Arbeitnehmer für die Organisation und Durchführung einer sog. Betreuungsreise verantwortlich war[3] und die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme am touristischen Programm in den Hintergrund treten lassen.[4] Die Finanzverwaltung hat zur Erfassung und Bewertung von Incentive-Reisen ausführlich Stellung genommen.[5] Geldwerte Vorteile aus Incentive-Reisen können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.

Bei gemischt veranlassten Reisen ist eine Aufteilung der Aufwendungen in steuerpflichtigen Arbeitslohn und steuerfreie Zuwendungen in eigenbetrieblichem Interesse möglich.[6] Die beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise bilden dabei grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab.[7]

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