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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterla ... / 3 Bewertung der Rückstellung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
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3.1 Handelsrechtliche Vorschriften

Rückstellungen[1] sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Bei der Rückstellungsbewertung sind in der Handelsbilanz somit auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zwingend zu berücksichtigen.[2]

Darüber hinaus sind langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[3] Die anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich auf www.bundesbank.de bekannt gegeben. Erträge aus der Abzinsung[4] von Rückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung separat unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" auszuweisen; Aufwendungen unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen".

Ausgenommen von diesem Abzinsungsgebot sind kurzfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Diese sind in voller Höhe mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

 
Hinweis

Abzinsung für Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ab dem 2. Jahr

Da die Verpflichtungen zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind, ist für diesbezügliche Rückstellungen keine Abzinsung vorzunehmen. Bei einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ergibt sich hingegen eine Abzinsungspflicht für die Ausgaben, die nach Ablauf des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres anfallen; es ist daher eine Abzinsung ab dem 2. Jahr durchzuführen.

[1] § 253 Abs. 1 HGB.
[2] § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
[3] § 253 Abs. 2 HGB.
[4] § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB.

3.2 Steuerrechtliche Vorschriften

Für die steuerliche Bewertung von Rückstel...

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