Das Reverse-Charge-Verfahren gilt seit dem 1.1.2011 auch für die steuerpflichtigen Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.[1] Die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Gegenstände sind in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz im Einzelnen dargelegt.[2] Dazu gehören neben Abfällen und Schrott diverser Metallstoffe auch Abfälle und Schrott aus Kunststoff, Weichkautschuk, Glas sowie aus elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren.

 
Wichtig

Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet

Wendet der Lieferer zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verkauf von Altmetall

Der auf den Abriss von Gebäuden spezialisierte Unternehmer U sammelt die im Bauschutt enthaltenen Altmetalle und verkauft diese an einen Alteisenhändler A.

Es greift das Reverse-Charge-Verfahren. Leistungsempfänger A ist der Steuerschuldner (in gleicher Höhe erhält er jedoch den Vorsteuerabzug). Lieferer U stellt eine Netto-Rechnung und weist darin auf das Reverse-Charge-Verfahren hin.

Insoweit gilt das Reverse-Charge-Verfahren nur bei unternehmerischen Leistungsempfängern (dann aber auch beim nichtunternehmerischen Bezug). Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats.

 
Hinweis

Gemischte Lieferungen mit nur teilweiser Anwendung des § 13b UStG

Liefert ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer sowohl unter die Anlage 3 des UStG fallende Gegenstände als auch nicht unter die Anlage 3 des UStG fallende Gegenstände, ergeben sich (in der gleichen Rechnung) unterschiedliche Umsatzsteuerschuldner und Rechnungsanforderungen. Hier ist zu prüfen, ob aus Vereinfachungsgründen nicht insgesamt das Reverse-Charge-Verfahren einvernehmlich angewendet wird. Bei der ggf. unzutreffenden Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren gilt u. U. die Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG.

Sehr oft kommt es bei "Schrottlieferungen" zu einem tauschähnlichen Umsatz.[4] Hier gilt als Entgelt für jede einzelne Leistung der gemeine Wert der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung, beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe ggf. abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.

 
Praxis-Beispiel

Bearbeiter darf den bei der Bearbeitung anfallenden Schrott behalten

Metallverarbeiter B stellt Spezialmuttern im Werklohn her. Der erforderliche Stahl wird von Auftraggeber M gestellt. Dabei wird für jeden Auftrag gesondert festgelegt, aus welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist. Der anfallende Schrott verbleibt bei B und wird auf den Werklohn angerechnet.

B schuldet neben der Umsatzsteuer für das Herstellen der Spezialmuttern als Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für die Lieferung des Stahlschrotts.

[2] Vgl. Abschn. 13b.4 UStAE; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.9.2012, S 7279/3, Tz. 1.

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