Das Reverse-Charge-Verfahren gilt seit dem 1.1.2011 auch für die steuerpflichtigen Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.[1] Die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden Gegenstände sind in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz im Einzelnen dargelegt.[2] Dazu gehören neben Abfällen und Schrott diverser Metallstoffe auch Abfälle und Schrott aus Kunststoff, Weichkautschuk, Glas sowie aus elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren.
Kein § 13b UStG, wenn Lieferer Differenzbesteuerung anwendet
Wendet der Lieferer zutreffend die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an, gilt § 13b UStG nicht. Der Leistende bleibt ggf. Umsatzsteuerschuldner.[3]
Verkauf von Altmetall
Der auf den Abriss von Gebäuden spezialisierte Unternehmer U sammelt die im Bauschutt enthaltenen Altmetalle und verkauft diese an einen Alteisenhändler A.
Es greift das Reverse-Charge-Verfahren. Leistungsempfänger A ist der Steuerschuldner (in gleicher Höhe erhält er jedoch den Vorsteuerabzug). Lieferer U stellt eine Netto-Rechnung und weist darin auf das Reverse-Charge-Verfahren hin.
Insoweit gilt das Reverse-Charge-Verfahren nur bei unternehmerischen Leistungsempfängern (dann aber auch beim nichtunternehmerischen Bezug). Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats.
Gemischte Lieferungen mit nur teilweiser Anwendung des § 13b UStG
Liefert ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer sowohl unter die Anlage 3 des UStG fallende Gegenstände als auch nicht unter die Anlage 3 des UStG fallende Gegenstände, ergeben sich (in der gleichen Rechnung) unterschiedliche Umsatzsteuerschuldner und Rechnungsanforderungen. Hier ist zu prüfen, ob aus Vereinfachungsgründen nicht insgesamt das Reverse-Charge-Verfahren einvernehmlich angewendet wird. Bei der ggf. unzutreffenden Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren gilt u. U. die Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG.
Sehr oft kommt es bei "Schrottlieferungen" zu einem tauschähnlichen Umsatz.[4] Hier gilt als Entgelt für jede einzelne Leistung der gemeine Wert der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung, beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe ggf. abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.
Bearbeiter darf den bei der Bearbeitung anfallenden Schrott behalten
Metallverarbeiter B stellt Spezialmuttern im Werklohn her. Der erforderliche Stahl wird von Auftraggeber M gestellt. Dabei wird für jeden Auftrag gesondert festgelegt, aus welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist. Der anfallende Schrott verbleibt bei B und wird auf den Werklohn angerechnet.
B schuldet neben der Umsatzsteuer für das Herstellen der Spezialmuttern als Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für die Lieferung des Stahlschrotts.
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