Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen[1], wenn er
- die bezogene Leistung für sein Unternehmen bezieht und
- damit vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze tätigt.[2]
Ordnungsgemäße Rechnung für Vorsteuerabzug nicht erforderlich
Für den Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit den nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben nicht erforderlich.[3]
Weist der Leistende in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer aus, erhält der Leistungsempfänger aus der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer keinen (zusätzlichen) Vorsteuerabzug. Deshalb sollte der Leistungsempfänger in den Fällen des § 13b UStG immer darauf achten, dass ihm eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erteilt wird.
Der Vorsteuerabzug aus der Reverse-Charge-Umsatzsteuer nach § 13b UStG ist in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung wie die Reverse-Charge-Umsatzsteuer anzumelden.
Ändern sich im maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verwendungsverhätnisse, ist ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der ursprüngliche Vorsteuerabzug in den Fällen des § 13b UStG aus der Saldierung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer mit dem Vorsteuerabzug hieraus nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG ergibt.[4]
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